Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Einleitung
SmartIT Services AG (nachfolgend SmartIT) bietet seinen Kunden ein umfassendes Dienstleistungsportfolio. Die angebotenen Dienstleistungen umfassen IT-Projekte, Consulting, Managed Services und Support. SmartIT erbringt ihre Dienstleistungen persönlich, unkompliziert und mit viel Engagement.
Diese AGB enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Arbeiten von SmartIT Anwendung finden. Zudem enthalten die AGB für die Hardware- und Softwarebeschaffung einen besonderen Teil (Ziff. 8), welcher den anderen Bestimmungen vorgeht.
2 Anwendungsbereich
Die AGB sind integraler Bestandteil von sämtlichen Angeboten (Offerten), Auftragsbestätigungen und Verträgen zwischen dem Kunden und der SmartIT.
Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden sind ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn in deren Offerten oder anderen Unterlagen darauf verwiesen wird oder solche nachgeschoben werden.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Vertragsschluss
Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die SmartIT während 20 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden. SmartIT nimmt Bestellungen mündlich (telefonisch), via Serviceportal, per E-Mail sowie in schriftlicher Form entgegen.
Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines individuellen Vertrages, durch die Annahme der Offerte, durch eine Auftragsbestätigung der SmartIT (respektive deren Mitarbeitenden) oder durch die mündliche Zusage des Kunden.
3.2 Leistungsinhalt
Der genaue Lieferumfang (Menge, Qualität etc.) ergibt sich aus der Offerte, aus dem individuellen Vertrag oder aus der Auftragsbestätigung.
Der korrekte Mengenbezug der benötigten Lizenzen liegt in der Verantwortung des Kunden, sofern ein SLA den Lizenzbezug nicht explizit in die Verantwortung von SmartIT legt.
Zusätzliche Dienstleistungen wie Hardwarezusammenbau, Softwareinstallation, Schulung, Datenübernahme usw. werden auf Wunsch gegen zusätzliche Vergütung zu den aktuell gültigen Stundensätzen vorgenommen. SmartIT erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.
SmartIT übernimmt keine werkvertragliche Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Arbeitsergebnis, soweit nicht die Erstellung eines Werkes explizit Gegenstand des Auftrages ist.
3.3 Ort der Leistung
Die Vertragsleistungen werden in den Geschäftsräumlichkeiten von SmartIT, beim Kunden, Remote, oder bei von SmartIT eingesetzten Dritten erbracht. Sie unterliegen internen Richtlinien und werden entsprechend geschult, damit Datensicherheit und Geheimhaltung jederzeit gewahrt bleiben.
3.4 Termine
Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn die Parteien dies explizit vereinbaren. Ansonsten handelt es sich um einen Zieltermin, zu dessen Einhaltung SmartIT bemüht ist.
SmartIT ist von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten aufgrund von Drittverschulden oder Umständen höherer Gewalt nicht (rechtzeitig) ausführen kann. Ihre Leistungspflicht ist solange sistiert, bis die Aufnahme eines Notbetriebs unter zumutbarem Aufwand möglich ist.
Ereignisse von höherer Gewalt sind z.B. Naturereignisse wie Feuer, Wasser, Erdbeben; Ausfall von Strom- und Telekommunikationseinrichtungen und -netzen; Energieengpässe; politische Handelshemmnisse; Mobilmachung; Krieg; Sabotage; General- und Betriebsstreiks; Epidemien und Pandemien.
3.5 Beizug Dritter
Die geschuldeten Leistungen werden in der Regel von SmartIT bzw. deren Mitarbeitenden erbracht. SmartIT kann jederzeit Dritte zur Erfüllung beiziehen oder diese auswechseln, sofern dies aufgrund von kurzfristigem Personalmangel oder zwecks Erbringung der Dienstleitung (bspw. aufgrund spezifischen Knowhows) nötig ist.
Für Drittanbieter, mit welchen der Kunde einen
direkten Vertrag hat (z.B. Lizenz-/Wartungs-Vertrag), übernimmt SmartIT keine Verantwortung.
3.6 Gegenseitige Informationspflichten
Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über besondere Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit diese für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind.
3.7 Mitwirkungspflicht des Kunden
Die Dienstleistungen von SmartIT bedingen eine rechtzeitige und korrekte Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde hat frühzeitig alle organisatorischen, technischen und personellen Massnahmen zu treffen, damit er SmartIT diejenigen Informationen und Daten termingerecht liefern kann, die zur Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen vereinbart und notwendig sind.
Der Kunde hat insbesondere entscheidungsberechtigte Kontaktpersonen (inkl. Stellvertreter) zu bezeichnen, Arbeitsanweisungen zu erteilen, Kontaktangaben zu involvierten Drittparteien bereitzustellen, die
Arbeiten innert angemessener Frist (5 Werktage) zu prüfen und abzunehmen sowie den notwendigen Zugang zu Daten, Räumlichkeiten und Arbeitsplätzen sicherzustellen. Kommt es trotz Aufforderungen von SmartIT zu Verzögerungen und Mehraufwänden,
gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
4 Abnahme und Gewährleistung
4.1 Rechtsgewährleistung / Schutzrechte Dritter
SmartIT leistet Gewähr dafür, dass die im Rahmen der Vertragserfüllung von ihr eingesetzten Immaterialgüter (Software, Konzepte, Skripts, Tools, Dokumentationen etc.) keine Schutzrechte Dritter verletzen. Klagt ein Dritter wegen Verletzung seiner Schutzrechte durch die Tätigkeit des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses, muss der Kunde SmartIT innert 30 Kalendertagen benachrichtigen. Ist der Dritte gegen den Kunden vorgegangen, muss dieser alle dringlichen und nötigen Verteidigungsmassnahmen treffen, kann jedoch daraus entstehenden berechtigte Kosten SmartIT belasten. SmartIT wird in diesem Fall den Kunden im Rahmen der vereinbarten Haftungslimiten (vgl. Ziff. 9) schadlos halten. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die für eine rasche und effiziente Erledigung des Rechtsstreits
erforderlich sind.
Demgegenüber wird der Kunde SmartIT im Falle von Rechtsansprüchen Dritter (insb. Lizenzanbietern), für deren Inhalt, Betrieb und Nutzung der Kunde verantwortlich ist, schadlos halten und für eine angemessene Abwehr von solchen Ansprüchen sorgen und aufkommen.
4.2 Abnahme/Prüfpflicht
Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der SmartIT sofort nach deren Bereitstellung abzunehmen und auf Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung (Warenumfang, fehlende Bestandteile, Beschädigungen etc.) innerhalb von 5 Werktagen der SmartIT schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung/Leistung als vollständig und als einsetzbar
genehmigt.
Zeigen sich später während der Gewährleistungsfrist von 180 Tage Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 5 Werktage seit Empfang nicht hätten entdeckt werden können (versteckte Mängel), hat sie der Kunde der SmartIT sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt. Allfällige nach sechs Monaten gerügte Mängel werden nur noch
gegen gesonderte Vergütung behoben (verkürzte Verjährungsfrist).
4.3 Sachgewährleistung
Wird ein Mangel gerügt, so kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist verlangen. Schafft es SmartIT trotz zweimaligem Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben oder eine nachhaltige Umgehungslösung zu implementieren, kann SmartIT dem Kunden entweder eine Gutschrift (Minderwert) zukommen lassen oder ihm anbieten, den Vertrag unter Berücksichtigung eines angemessenen Nutzungsentgelts aufzuheben.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche SmartIT nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter (bspw. Cyberangriffe), übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder externe Umgebungseinflüsse. Ebenso gilt die Gewährleistung nicht für an Dritte übertragene Leistungsbestandteile, bezüglich derer keine verbindlichen Service-Qualitäten vereinbart wurden.
Für Hardware, Software oder Dienstleistungen, die vom Kunden oder von ihm beigezogenen Dritten zur Verfügung gestellt werden, ist SmartIT nicht verantwortlich.
4.4 Agiles Vorgehen
Wird ein Projekt agil durchgeführt, erfolgt die Leistungsbeschreibung iterativ und inkrementell. SmartIT unterstützt den kundenseitigen Product Owner auf Anfrage bei der fachlichen und technischen Ausarbeitung von Akzeptanzkriterien. Die Parteien vereinbaren, wer den Scrum Master stellt. Alle Mitglieder des Scrum Teams wirken an der Sprint‑Planung angemessen mit. Für jedes Inkrement gilt die zwischen den Parteien festgelegte Definition of Done. Die erstellten Inkremente werden im Rahmen des Sprint Reviews durch den Kunden überprüft und freigegeben oder zur Nacharbeit in den Backlog zurückgegeben. Der Kunde bzw. die Endnutzer führen laufend Abnahmen in Form von Akzeptanztests anhand der vereinbarten Akzeptanzkriterien durch. Testrückmeldungen zu einem Inkrement sind innert 5 Werktagen ab Erreichen der Definition of Done zu erfassen. Im Falle einer Freigabe gilt das Inkrement als abgenommen und eine allfällige Nachbesserung wird nur noch bei versteckten Mängeln erbracht.
Mängelmeldungen und Änderungswünsche werden im Product Backlog erfasst. Kunde und SmartIT entscheiden im Review bzw. in der Backlog‑Pflege, ob diese im nächsten Sprint berücksichtigt, nachpriorisiert oder verworfen werden.
Eine Schlussabnahme des Gesamtprodukts wird nur dann durchgeführt, falls dies explizit vereinbart wurde. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 4.2 sowie die Gewährleistungsausschlüsse nach Ziff. 4.3 gelten in jedem Fall.
Begriffe und Rollen, Events sowie Artefakte entsprechen dem Scrum Guide (Fassung November 2020, deutsch).
4.5 Produkte Dritter
Es gelten die Garantiebestimmungen des Produktherstellers. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sich die Garantiebedingungen des Produktherstellers zu beschaffen und diese zu prüfen. SmartIT selbst erbringt keine Gewährleistung. SmartIT unterstützt den Kunden jedoch bei der Abwicklung von Garantiefällen
gegen gesonderte Vergütung.
5 Geistiges Eigentum und Eigentumsvorbehalt
Die Immaterialgüter-, Verfügungs- und Eigentumsrechte an den Hard- und Softwareprodukten sowie Skripten, welche von der SmartIT zur Erfüllung der IT-Dienstleistungen eingesetzt werden, gehören ausschliesslich der SmartIT. Soweit erforderlich erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eine beschränkte Dauer (Projekt- oder Vertragsdauer). Spezifische, für einen Kunden erarbeitete Konzepte, gehören dem Kunden.
Parametrisierungen, welche für den Kunden vorgenommen wurden, oder Skripte, welche spezifisch für den Kunden geschrieben wurden, werden dem Kunden bei Vertragsbeendigung gegen eine von SmartIT festgelegte Gebühr herausgegeben. An beidem erhält der Kunde im Gegenzug ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares (ausser an konsolidierte Gruppengesellschaften des Kunden), nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte, sind ausgeschlossen.
SmartIT hat das Recht, erworbenes Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
6 Abwerbung von Mitarbeitenden
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeitenden von SmartIT für sich oder ein verbundenes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder sonst wie zu beschäftigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Kunden schuldet dieser der SmartIT eine Konventionalstrafe in Höhe des mit dem abgeworbenen Mitarbeitenden vereinbarten Nettogehaltes für sechs Monate. Die Geltendmachung zusätzlicher Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der weitergehenden Einhaltung des vorliegenden Abwerbeverbotes.
7 Datenschutz und Geheimhaltung
7.1 Daten des Kunden
Die Herrschaft und Verfügungsbefugnis über sämtliche Daten, die SmartIT im Auftrag des Kunden bearbeitet liegt beim Kunden.
7.2 Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist die Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten notwendig. Zum Zweck der Vertragserfüllung erteilt der Kunde hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die SmartIT und die mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmungen auch einen Datentransfer an Dritte, allenfalls auch ins Ausland, vornehmen dürfen (z.B. bei Lizenzbestellungen).
SmartIT sorgt dabei durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes.
SmartIT verpflichtet sich, sämtliche Personendaten aus dem Bereich des Kunden, auf die er im Rahmen seiner Leistungserbringung für den Kunden Zugriff hat, ausschliesslich für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und gemäss den Anweisungen des
Kunden zu bearbeiten und sie insbesondere nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Einzige Ausnahme ist die Verwendung anonymisierter Personendaten für die Verbesserungen von Produkten und Leistungen der SmartIT, wobei die Geheimhaltungspflichten zu jeder Zeit gewahrt bleiben.
7.3 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags
jeweils über den anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Begriff «Information» ist hierbei grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst insbesondere jegliche Dokumente elektronischer Art, die Bedingungen dieses Vertrags sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Informationen, die nicht als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und endet spätestens 10 Jahren nach dessen Beendigung, sofern es sich nicht um ein strafbewährtes Amts- oder Berufsgeheimnis handelt.
Die Vertragsparteien haben dementsprechend auch ihre Arbeitnehmer, Hilfspersonen sowie Dritte, die in irgendeiner Form Zugang zu Informationen haben, zur Geheimhaltung der überlassenen Informationen zu verpflichten.
Die Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, solange die andere Partei ein Interesse an der Geheimhaltung hat oder entsprechende gesetzliche Verpflichtungen bestehen. Nicht von dieser Vertraulichkeit erfasst wird Wissen, welches bereits ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt war, allgemein bekannt ist oder wird, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten hat oder vom Vertragspartner nachweislich unabhängig von vermittelten
Informationen entwickelt wurde oder wird.
8 Lieferung von Hardware und Software
8.1 Liefertermine
Wird ein bestimmter Liefertermin vereinbart und kann dieser Termin nicht eingehalten werden, bleibt der Kunde zur Annahme der verspäteten Lieferung verpflichtet.
SmartIT haftet für Schäden aus verspäteter Lieferung von Hard- und Software in Abweichung von Ziff. 9 nur dann, falls die Verspätung grobfahrlässig oder vorsätzlich von SmartIT verschuldet wurde. Der Versand von Produkten durch SmartIT erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Kunden.
8.2 Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration und den Gebrauch von bestellten Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Die Bestellungen werden von SmartIT nicht geprüft. SmartIT unterstützt und berät den Kunden bei Bedarf bei der Auswahl der Produkte nach bestem Wissen und Gewissen.
Entscheidet sich der Kunde dafür, eine kostenpflichtige Konfiguration der bestellten Produkte (Hard- und Software) bei SmartIT in Auftrag zu geben, übernimmt die SmartIT die Verantwortung für die korrekte Konfiguration. Diese Arbeiten können durch einen von SmartIT bestimmten Dritten erfolgen. Wird eine kostenpflichtige Konfiguration in Auftrag gegeben, haftet SmartIT nur für den direkten Schaden (Schaden am Produkt selber) und nur, wenn der Kunde nachweist, dass der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SmartIT oder dem von SmartIT
beauftragten Dritten verursacht wurde. Jede weitergehende Haftung von SmartIT, deren Hilfspersonen und der von SmartIT beauftragten Dritten für Schäden aller Art sind ausgeschlossen. Vorgängig nicht ausdrücklich von SmartIT erlaubte Konfigurationsänderungen dürfen nicht vom Kunden oder Dritten vorgenommen werden. Seitens SmartIT wird keine Garantie für die Kompatibilität der Hard- und Software übernommen.
Die Bestimmungen betreffend der Gewährleistung für Produkte Dritter bleiben vorbehalten. Der Kunde ist selbst für einen angemessenen Versicherungsschutz verantwortlich.
8.3 Warenrückgabe und Exportverbot
Die Rückgabe von Hardware ist nur möglich, falls die Ware noch nicht eingesetzt wurde.
Generell von der Rückgabe ausgeschlossen sind:
_ Spezialartikel (Beschaffungsartikel, welcher nicht an den Lieferanten retourniert werden kann);
_ durch den Kunden beschädigte Produkte;
_ Produkte mit geöffneter Schutzverpackung;
_ speziell vergebene Lizenzen; und
_ Artikel, die in der Offerte, im Vertrag usw. von der Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen wurden.
Die gelieferten Waren sind ausschliesslich für die Nutzung innerhalb der Schweiz bestimmt und dürfen vom Kunden ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SmartIT weder unmittelbar noch mittelbar exportiert oder dauerhaft ausser Land gebracht werden. Im Falle eines Verstosses gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Kunde, SmartIT von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden vollumfänglich schadlos zu halten.
9 Haftung
9.1 Allgemein
SmartIT haftet gegenüber dem Kunden unbeschränkt für direkte Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), welche auf Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für Handlungen und Unterlassungen der von SmartIT eingesetzten Mitarbeitenden.
Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet SmartIT dem Kunden ab einem Schaden von CHF 5'000.00 bis zu einem bestimmten Betrag. Der Maximalbetrag pro Schadenfall entspricht 5% der (jährlichen) Vertragssumme (massgeblich ist die durchschnittliche Vertragssumme der letzten drei Jahre). Weitergehende Ansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung von SmartIT ist in jedem Fall beschränkt auf konkret nachgewiesene und belegte Schäden. In Bezug auf Subunternehmen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern SmartIT nachweist, dass sie diese sorgfältig ausgewählt hat.
Die Haftung von SmartIT für indirekte Schäden (bspw. entgangener Gewinn, Ersatzbeschaffung, Ausgaben für die Wiederherstellung der Reputation), Folgeschäden und für Schäden aus Ereignissen von höherer
Gewalt ist ausgeschlossen. SmartIT haftet ausserdem nicht für Ergebnisse, Inhalte oder Daten (inkl. deren Nutzung oder fehlende Nutzungsmöglichkeiten), die der Kunde auf von SmartIT bereitgestellten Plattformen entwickelt hat oder betreibt.
9.2 Verwirkungsfrist
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der SmartIT setzt voraus, dass der Kunde der SmartIT den Schadenseintritt sofort, spätestens aber innerhalb von 180 Kalendertagen nach Feststellung, schriftlich meldet.
9.3 Nutzungsverantwortung für Dienste und Lizenzen
Der Kunde haftet für jeden Schaden, der aus einem Missbrauch (namentlich die widerrechtliche oder sittenwidrige Verwendung) der von SmartIT bereitgestellten Dienste und via SmartIT bezogene Lizenzen durch seine Mitarbeitenden oder von ihm beauftragte Dritte entsteht.
10 Zahlungsbedingungen und Vergütung
10.1 Vergütung
Die Vergütung der Leistungen erfolgt zu den in den jeweiligen Offerten und/oder SLA vereinbarten Preisen.
Bei Projekten erstellt SmartIT vor Beginn der Arbeiten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Dieser gilt mit der Annahme der Offerte durch den Kunden als genehmigt.
SmartIT ist berechtigt, Mehraufwände von bis zu 20% der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Projektsumme ohne vorgängige Zustimmung des Kunden in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt für darüberhinausgehende Mehraufwände, soweit diese nachweislich auf vom Kunden veranlasste Bestellungs- oder Leistungsänderungen zurückzuführen sind.
10.2 Arbeiten nach Aufwand
Alle Leistungen, die nicht unter ein SLA oder einen gesondert vereinbarten Fixpreis fallen, werden dem Kunden zu den vereinbarten Stundenansätzen der SmartIT in Rechnung gestellt.
Als Arbeiten nach Aufwand werden insbesondere Leistungen abgerechnet, die für die Behebung von Ausfällen oder Störungen vorgenommen werden müssen, die nicht im Verantwortungsbereich der SmartIT liegen.
Nach Aufwand berechnete Leistungen und Spesen werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt. Ohne anderweitige Vereinbarung werden folgende Zuschläge für Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten fällig:
_ Montag bis Freitag von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr: 50%
_ Samstag, Sonntag und Feiertage: 100%
10.3 Allgemeine Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben netto und ohne Nebenkosten. Gesetzlich geschuldete schweizerische Mehrwertsteuerbeträge und Nebenkosten (Spesen, Material-, Verpackungs- und Transportkosten, Zölle, Gebühren und Steuern) sind vom Kunden zusätzlich zu bezahlen. SmartIT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Rechnungen für Leistungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 20 Kalendertagen seit Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Leistung von SmartIT gilt vom Kunden spätestens dann als akzeptiert, wenn er gegen die dafür gestellte Rechnung nicht innert 20 Kalendertagen opponiert. Der Widerspruch des Kunden muss innert Frist schriftlich bei der SmartIT eingehen.
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche des Kunden mit Gegenforderungen der SmartIT bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SmartIT.
10.4 Rückbehalt-, Einstellungs- und
Kündigungsrecht
SmartIT ist berechtigt, ihre Leistungen nach vorgängiger, zweimaliger Ankündigung und Ansetzung einer Nachfrist von je 14 Kalendertagen zurückzuhalten oder einzustellen, falls der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung (oder eines Teilbetrages) in Verzug ist. SmartIT hat ausserdem das Recht, betroffene Dienstleistungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Kalendertagen ausserordentlich zu beenden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt und SmartIT das beschriebene Mahnverfahren einhält. Der Kunde wird SmartIT gegenüber für allfällige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Beendigung schadenersatzpflichtig.
10.5 Preisanpassungen
SmartIT ist berechtigt, wiederkehrende Vertragsgebühren, Stundenansätze und Spesen an veränderte Kostenfaktoren, insbesondere Materialkosten, Energiekosten, Teuerung, Ortsverhältnisse etc., anzugleichen. Die Mitteilung der Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist im Voraus. Allfällige Erhöhungen von Lizenz- und Wartungsgebühren Dritter werden im entsprechenden Umfang sofort und im vollen Umfang an den Kunden weitergegeben.
11 Schlussbestimmungen
SmartIT behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Über Änderungen der AGB wird der Kunde schriftlich informiert. Der Kunde hat ein 30-tägiges Widerspruchsrecht, mit dessen Ausübung er den Vertrag mit SmartIT ordentlich auf den nächstmöglichen Termin kündigt. Bis zum Beendigungstermin gelten die bisherigen AGB weiter.
Die Übertragung von einzelnen Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden auf
einen Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SmartIT. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder ungültig sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entsprechen. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
Wo diese AGB oder ein Vertragsbestandteil die Schriftform verlangt, reicht eine Kommunikation via E-Mail oder Serviceportal aus, ausser es wird ausdrücklich eine Schriftform im Sinne von Art. 14 OR (handschriftliche Unterschrift/QES) oder eine andere Form (FES) verlangt. Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des IPRG Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte der Stadt Bern ausschliesslich zuständig.